Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Stand: 01.07.2024
Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 264c SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.11.2008 – B 5 R 112/08 RZitiert von 4
- BSG, 14.08.2008 – B 5 R 98/07 RZitiert von 5
- SG Freiburg, 14.06.2007 – S 6 R 886/07Zitiert von 7
- BSG, 14.08.2008 – B 5 R 88/07 RZitiert von 7
- BVerfG, 11.01.2011 – 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09Zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Renten wegen Erwerbsminderung, deren Bezug vor Vollendung des 60. Lebensjahrs beginntZitiert von 74
- BSG, 14.08.2008 – B 5 R 140/07 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 27.02.2025 – L 7 R 93/24
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 9/23 RUnterbliebene Erstattung einer aufgrund eines Schadensereignisses erbrachten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Rentenversicherungsträger - keine Erhöhung des Zugangsfaktors bei der Berechnung der an die Erwerbsminderungsrente anschließenden AltersrenteZitiert von 5
- BSG, 18.10.2023 – B 5 R 5/23 R(Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors nach § 77 Abs 3 S 2 SGB 6 bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Erhöhung des Zugangsfaktors der Folgerente nach § 77 Abs 3 S 3 Nr 2 SGB 6 für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264c SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 264c umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 264c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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